S A T Z U N G
§ 1 Name, Sitz
Der am 1. August 1874 zu Rüppurr gegründete Turn- und Sportverein 1874 Rüppurr hat seinen Sitz in Karlsruhe-Rüppurr. Der abgekürzte Vereinsname lautet "TUS Rüppurr", seine Farben sind blau und weiß. Er ist beim Amtsgericht Karlsruhe in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz "e.V.".
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, und zwar die Pflege, Förderung und Verbreitung der körperlichen Ertüchtigung durch Leibesübungen (Turnen, Spiel, Sport).
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Der Verein verwendet seine Mittel nur für satzungsmäßige Zwecke und Aufgaben. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf kann aber im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine Aufwandsentschädigung durch den Vorstand beschlossen werden.
- Der Verein begünstigt keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind.
- Der Verein wahrt politische und konfessionelle Neutralität.
§ 3 Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus:
- aktiven Mitgliedern,
- passiven Mitgliedern,
- jugendlichen Mitgliedern,
- korporativen Mitgliedern,
- Ehrenmitgliedern.
- Ehrenmitglied kann werden, wer 50 Jahre dem Verein angehört, oder wer sich um die Förderung des Vereins und des Sports besonders hervorragende Verdienste erworben hat. Sie können durch Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie zahlen keine Vereinsbeiträge.
- Jugendliche Mitglieder sind solche, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Zur Mitgliedschaft und sportlichen Betätigung muss in jedem Falle eine schriftliche Erlaubnis der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters vorgelegt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Jugendordnung.
§ 4 Aufnahme
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft ist durch schriftliche Anmeldung zu beantragen. Über die Aufnahme oder Ablehnung entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Eine ablehnende Entscheidung ist nach vorheriger Erörterung durch den Vorstand dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
- Juristische Personen, Handelsgesellschaften, Körperschaften, eingetragene Genossenschaften und andere Personenvereinigungen können die korporative Mitgliedschaft erwerben. In diesem Falle erfolgt die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags und spezieller Vereinbarungen durch den Vorstand gesondert.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Die Funktionen und satzungsgemäßen Rechte kommen damit zum Erlöschen.
- Der Austritt ist schriftlich mit einer Monatsfrist zum Quartalsende zu erklären.
- Der Verein behält sich das Recht vor, beim Austritt oder Ausschluss bestehende Beitragsrückstände innerhalb Jahresfrist einzufordern. Vorausgezahlte Beiträge werden nicht erstattet.
- Der Ausschluss eines Mitglieds kann auf Antrag des geschäftsführenden Vorstands durch den Vorstand aus folgenden Gründen erfolgen:
- wenn ein Mitglied sechs Monate seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachgekommen ist und trotz zweimaliger Aufforderung seinen Zahlungen nicht nachkommt,
- bei groben und wiederholten Vergehen gegen diese Vereinssatzung sowie wegen grob unsportlichen Betragens,
- wegen unehrenhaften Verhaltens, Unehrlichkeit oder sonstiger, das Ansehen des Vereins schädigender oder beeinträchtigender Handlungen.
- Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Es kann innerhalb 4 Wochen nach Zustellung gegen die Entscheidung schriftlich Berufung beim Ehrenrat des Vereins einlegen, der endgültig entscheidet. Eine Anrufung der Mitgliederversammlung ist ausgeschlossen.
- Der Ausgeschlossene verliert jeden Anspruch an den Verein, bleibt jedoch für einen dem Verein zugefügten Schaden haftbar. Dem Verein gehörende Inventarstücke, Sportausrüstungen und Gelder etc., die sich in seinem Besitz befinden, sind sofort zurückzugeben.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Aktive, passive, jugendliche und Ehrenmitglieder haben gleiche Rechte im Verein. Sie haben das Recht, an allen Veranstaltungen teilzunehmen und haben, mit Ausnahme der jugendlichen Mitglieder unter 16 Jahren, Stimmrecht in allen Versammlungen. Zur Beschlussfassung ist stimmberechtigt nur, wer zum Zeitpunkt der Abstimmung mindestens ein Jahr Mitglied ist.
- Jedem Mitglied wird gewissenhafte Befolgung dieser Satzung und rege Beteiligung an den Versammlungen und Veranstaltungen zur Pflicht gemacht. Außerdem wird von jedem aktiven Mitglied als selbstverständlich vorausgesetzt, dass es an den angesetzten Spielen und Wettkämpfen für den Verein und den festgesetzten Trainingsstunden regelmäßig teilnimmt.
- Fühlt sich ein Mitglied aus irgendeinem Grund benachteiligt, beleidigt oder zurückgesetzt, so sollte es dies sofort dem geschäftsführenden Vorstand melden, der dann die Angelegenheit mit dem Vorstand oder Ehrenrat schlichtet.
- Für den gesamten Spiel- und Sportbetrieb gelten die vom Badischen Sportbund bzw. die von den Fachverbänden hierfür besonders erlassenen Bestimmungen.
- Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Mitglieder- und Beitragsordnung.
§ 7 Einkünfte und Ausgaben des Vereins
- Die Einkünfte des Vereins bestehen aus:
- Mitgliedsbeiträgen und Sonderbeiträgen,
- Beiträgen der unter § 4, Abs. 2 dieser Satzung näher bezeichneten Personengruppen,
- Einnahmen aus Wettkämpfen sowie sonstigen Vereinsveranstaltungen,
- freiwilligen Spenden,
- sonstigen Einnahmen.
- Die Höhe der Mitglieds- und Sonderbeiträge wird vom Vorstand festgesetzt und von der Mitgliederversammlung genehmigt. Die Höhe der Beiträge der unter § 4, Abs. 2 dieser Satzung näher bezeichneten Personengruppen setzt der Vorstand fest.
- Die Ausgaben des Vereins bestehen aus:
- Verwaltungsausgaben,
- Aufwendungen im Sinne des § 2 dieser Satzung.
- Für Aufwendungen und Anschaffungen ist der Vorstand zuständig. Für Neubauten ist die Genehmigung der Mitgliederversammlung einzuholen.
- Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, welches aus dem Barvermögen, dem Guthabenbestand der Bankkonten und sämtlichem Inventar besteht.
§ 8 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind:
- Mitgliederversammlung,
- Vorstand,
- geschäftsführender Vorstand,
- Turnrat,
- Jugendrat,
- Ausschüsse,
- Ehrenrat.
§ 9 Mitgliederversammlung, Jahreshauptversammlung
- Im ersten Vierteljahr eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung statt. Der Termin dieser Versammlung muss fünf Wochen vorher durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder bekanntgegeben werden.
- Anträge zur Jahreshauptversammlung sind schriftlich mit ausführlicher Begründung zu stellen und müssen drei Wochen vor der Versammlung in Händen des Vorsitzenden sein. Die Anträge müssen zwei Wochen vor der Versammlung durch öffentlichen Aushang im Vereinsheim den Mitgliedern bekanntgemacht werden.
- Regelmäßige Tagesordnungspunkte der Beratung und Beschlussfassung der Jahreshauptversammlung sind:
- Jahresbericht des Vorstands,
- Kassenbericht und Bericht der Revisoren,
- Berichte der Abteilungsleiter,
- Entlastung des Vorstands und evtl. der Ausschüsse,
- Neuwahl der Vorstandsmitglieder,
- Anträge.
- Durch die Mitgliederversammlung kann ein eigener Wahlausschuss, bestehend aus drei Mitgliedern, gewählt werden. Ihm sollen nach Möglichkeit Mitglieder angehören, die in längerer Zugehörigkeit zum Verein die Belange des Vereins kennen. Amtierende Vorstandsmitglieder dürfen dem Wahlausschuss nicht angehören. Der Vorsitzende desWahlausschusses unterbreitet der Versammlung die einzelnen Wahlvorschläge und führt die Wahlen durch.
- Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der betreffenden Versammlung anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt.
- Die Änderung der Satzung kann nur in einer Jahreshauptversammlung mit einer Stimmenmehrheit von zwei Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
- In dringenden Fällen kann der Vorstand selbst und muss auf Verlangen von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
- Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung.
§ 10 Vorstand, geschäftsführender Vorstand, Turnrat
- Der Vorstand besteht aus:
- Vorsitzender,
- zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
- Turnwart,
- Spielwart,
- Kassenwart,
- Schriftwart,
- Pressewart,
- Jugendwart,
- Beisitzern.
Den Beisitzern überträgt der Vorstand fest umrissene Aufgaben.
- Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
- Vorsitzenden,
- Turnwart,
- Spielwart,
- Kassenwart,
- Schriftwart,
- Pressewart.
- Der Turnrat besteht aus:
- Vorstand,
- Abteilungsleitern,
- Vorsitzenden der Ausschüsse,
- Revisoren.
- Der Jugendrat besteht aus den Jugendvertretern der Abteilungen. Er schlägt der Jahreshauptversammlung den Jugendwart als seinen Vorsitzenden zur Wahl vor.
- Der vom Vorstand zu bestellende Ehrenrat hat den Zweck, persönliche Streitigkeiten unter den Mitgliedern zu schlichten. Er besteht in der Regel aus fünf Ehrenmitgliedern, die unter sich den Vorsitzenden wählen. Beschlüsse müssen mit Zweidrittelmehrheit gefasst werden.
§ 11 Vorstandswahl
- Die Mitglieder des Vorstands werden bei der Jahreshauptversammlung im Wechsel für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
- Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Vorstandsmitglied hat eine Neuwahl in der nächsten Jahreshauptversammlung zu erfolgen.
§ 12 Befugnisse des Vorstands
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Ihm obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Vertragsabschlüsse sowie der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er kann die Vertretungsbefugnisse für satzungsgemäße Zwecke übertragen.
- Der Vorsitzende beruft Vorstand, geschäftsführenden Vorstand und Turnrat ein, sooft die Lage der Geschäfte es erfordert oder drei Vorstandsmitglieder dies beantragen, und leitet die Sitzungen. Die Einladung sowie die Beschlussfähigkeit richten sich nach der Geschäftsordnung. Die Bezeichnung der Beratungsgegenstände bei der Einberufung der Sitzungen ist zur Gültigkeit der Beschlüsse nicht erforderlich.
- Der Schriftwart fertigt die zur Erledigung der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung erforderlichen Schriftstücke an. Er hat über jede Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, insbesondere die Beschlüsse aufzusetzen. Die Protokolle sind auf der folgenden Sitzung zu genehmigen und vom Vorsitzenden und Schriftwart zu unterzeichnen.
- Der Kassenwart verwaltet die Finanzen des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über den Mitgliederstand sowie über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der Jahreshauptversammlung hierüber Bericht zu erstatten. Er nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang, darf aber Zahlungen für Vereinszwecke nur auf Anordnung des Vorsitzenden oder eines der stellvertretenden Vorsitzenden leisten.
- Der Vorstand ist berechtigt, den Vorsitzenden oder einen der stellvertretenden Vorsitzenden zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen.
- Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand ein Vereinsmitglied mit der
Wahrnehmung der Geschäfte des Ausgeschiedenen beauftragen. Der Beauftragte hat jedoch bis zum Ende der Wahlperiode kein Stimmrecht im Vorstand und Turnrat.
§ 13 Aufgaben des Turnrats
Der Turnrat berät den Vorstand in allen Fragen des Vereins, insbesondere bei der Koordination des Sport- und Spielbetriebs. Er lässt sich vom Vorstand diesbezüglich berichten.
§ 14 Wahl der Abteilungsleiter
Die Abteilungsleiter werden von der Mitgliederversammlung ihrer Abteilung mit Stimmenmehrheit für zwei Jahre gewählt.
§ 15 Ausschüsse
- Die Mitgliederversammlung und der Vorstand sind berechtigt, für den ordnungsgemäßen Ablauf der Vereinsverwaltung Ausschüsse einzusetzen.
- Die Zahl der Mitglieder dieser Ausschüsse wird vom Vorstand festgesetzt.
- Die Ausschüsse sind dem jeweiligen einsetzenden Organ zur Berichterstattung verpflichtet.
§ 16 Revisoren
- Alljährlich werden von der Jahreshauptversammlung aus den Reihen der Mitglieder die Revisoren gewählt. In analoger Anwendung des § 11 dieser Satzung wird jeweils ein Revisor für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
- Die Revisoren müssen mindestens 25 Jahre alt sein. Sie sind Beauftragte der Mitglieder und mit dem Kassenwart für die Richtigkeit der Kassenführung verantwortlich. Durch ständige Revision der Vereinskasse, der Bücher und der Belege haben sie sich über die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins auf dem Laufenden zu halten.
- In jedem Quartal soll mindestens eine unvermutete Revision stattfinden. Beanstandungen der Revisoren können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
§ 17 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr fällt zeitlich mit dem Kalenderjahr zusammen.
§ 18 Haftung
Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei sportlichen Veranstaltungen etwa eintretenden Unfälle oder Diebstähle auf den Platzanlagen und in den Räumen des Vereins. Der Unfall- und Haftpflichtschutz ist durch den Badischen Sportbund im Rahmen eines Versicherungsvertrages gewährleistet.
§ 19 Ehrungen
Ehrungen werden nach den Richtlinien der Ehrungsordnung durch den Vorstand durchgeführt.
§ 20 Geschäftsordnung
Die Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen der Organe des Vereins wird durch die Geschäftsordnung geregelt.
§ 21 Andere Ordnungen
- Ordnungen der einzelnen Abteilungen erlässt der Vorstand nach vorheriger Anhörung der jeweiligen Abteilung. Sie dürfen der Vereinssatzung nicht widersprechen.
- Zur Regelung der Rechte und Pflichten der Mitglieder erlässt der Vorstand eine Mitglieder- und Beitragsordnung.
- Grundlage für die Jugendabteilung ist die Jugendordnung.
§ 22 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder in einer Jahreshauptversammlung einen diesbezüglichen Beschluss fassen bzw. ihr Einverständnis hierzu schriftlich erklären.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Karlsruhe zur weiteren Verwendung im gemeinnützigen Sinne und im Interesse des Sports zu, sofern das zuständige Finanzamt hierzu seine Einwilligung erteilt und der gemeinnützige Charakter des Vereins anerkannt ist.
§ 23 Schlussbestimmungen
Diese Satzung sowie die dazugehörige Geschäftsordnung, Mitglieder- und Beitragsordnung, Jugendordnung und Ehrungsordnung tritt durch den Versammlungsbeschluss vom 29. März 2001 mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Karlsruhe-Rüppurr, den 29. März 2001
Geändert: 7. 3. 1959 10. 3. 1978 19. 3. 1986 26. 3. 1998 25. 3. 2004 25. 3. 2010
G E S C H Ä F T S O R D N U N G
§ 1 Geltungsbereich, Öffentlichkeit
- Der Turn- und Sportverein 1874 Rüppurr e.V. (TUS Rüppurr) gibt sich zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen (nachstehend Versammlungen genannt) seiner Organe diese Geschäftsordnung.
- Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn auf Antrag ein entsprechender Beschluss gefasst wird.
- Alle weiteren Versammlungen sind nicht öffentlich. Die Öffentlichkeit kann zugelassen werden, wenn die Mitglieder der Versammlung dies beschlossen haben.
- Bei Öffentlichkeit von Versammlungen können Einzelgruppen oder Einzelpersonen nicht ausgeschlossen werden, es sei denn, die Aufrechterhaltung der Ordnung ist gefährdet.
§ 2 Einberufung
- Jahreshauptversammlung - Mitgliederversammlung
Im ersten Vierteljahr eines jeden Geschäftsjahres findet die ordentliche Jahreshauptversammlung statt. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, können Mitgliederversammlungen einberufen werden. Die Einladung hat schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einladungsfrist beträgt mindestens 14 Tage.
- Sitzungen des Vorstandes
Am ersten Donnerstag jeden Monats führt der Vorstand seine Sitzung im Turnerheim durch, zu der nicht besonders eingeladen wird. Außerordentliche Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden (Stellvertreter) einberufen.
- Sitzungen des Turnrates
Jedes Vierteljahr ist eine Turnratssitzung durchzuführen. Zu dieser Sitzung können auch andere Personen eingeladen werden.
§ 3 Beschlussfähigkeit
Ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen sind die in § 2 genannten Gremien beschlussfähig.
§ 4 Versammlungsleitung
- Die Versammlungen werden vom Vorsitzenden oder einem satzungsmäßigen Stellvertreter (nachfolgend Versammlungsleiter genannt) eröffnet, geleitet und geschlossen.
- Falls der Versammlungsleiter und seine satzungsmäßigen Vertreter verhindert sind, wählen die erschienenen Mitglieder aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Das Gleiche gilt für Aussprachen und Beratungen, die den Versammlungsleiter persönlich betreffen.
- Dem Versammlungsleiter stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu. Ist die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung gefährdet, kann er insbesondere das Wort entziehen, Ausschlüsse von Einzelmitgliedern auf Zeit oder für die ganze Versammlungszeit, Unterbrechung oder Aufhebung der Versammlung anordnen.
Über Einsprüche, die unmittelbar ohne Begründung vorzubringen sind, entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit ohne Aussprache.
- Nach Eröffnung prüft der Versammlungsleiter die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung, die Anwesenheitsliste, die Stimmberechtigung und gibt die Tagesordnung bekannt. Die Prüfungen können delegiert werden.
Über Einsprüche gegen die Tagesordnung oder Änderungsanträge entscheidet die Versammlung ohne Debatte mit einfacher Mehrheit.
- Die einzelnen Tagesordnungspunkte kommen in der festgesetzten Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung.
§ 5 Worterteilung, Rednerfolge
- Zu jedem Punkt der Tagesordnung ist eine Rednerliste aufzustellen. Die Eintragung erfolgt in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Die Rednerliste darf nicht vor Beginn der Aussprache eröffnet werden.
- Das Wort zur Aussprache erteilt der Versammlungsleiter. Die Worterteilung erfolgt in der Reihenfolge der Rednerliste.
- Teilnehmer einer Versammlung müssen den Versammlungsraum verlassen, wenn Tagesordnungspunkte behandelt werden, die sie in materieller Hinsicht persönlich betreffen.
- Berichterstatter und Antragsteller erhalten zu Beginn und am Ende der Aussprache ihres Tagesordnungspunktes das Wort. Sie können sich auch außerhalb der Rednerliste zu Wort melden; ihrer Wortmeldung, die nur zur sachlichen Richtigstellung dienen darf, ist vom Versammlungsleiter nachzukommen.
- Der Versammlungsleiter kann in jedem Fall außerhalb der Rednerliste das Wort ergreifen.
- Zur tatsächlichen Richtigstellung, zur Geschäftsordnung und zur Beantwortung einer zur Sache gehörenden Anfrage ist das Wort auch außer der Reihe zu erteilen, jedoch erst, wenn der Vorredner ausgesprochen hat. Der Versammlungsleiter kann zu diesen Punkten immer sprechen, nötigenfalls den Redner auch unterbrechen.
- Spricht ein Redner nicht zur Sache, so hat ihn der Versammlungsleiter zur Sache zu rufen, Redner, die das Wort zur Geschäftsordnung erhalten, aber zur Sache sprechen, sind zur Geschäftsordnung zu rufen. Im Wiederholungsfalle kann der Versammlungsleiter dem Redner das Wort entziehen.
- Nach der Aussprache hat der Versammlungsleiter ihr Ergebnis zusammenzufassen und den Gegenstand der Abstimmung zu erläutern.
- Persönliche Erklärungen sind nur am Ende der Aussprache oder nach der Abstimmung möglich, sie können auf Verlangen im Wortlaut in die Niederschrift aufgenommen werden.
§ 6 Wort zur Geschäftsordnung
- Das Wort zur Geschäftsordnung wird außer der Reihenfolge der Rednerliste erteilt, wenn der Vorredner geendet hat.
- Zur Geschäftsordnung dürfen jeweils nur ein Für- und ein Gegensprecher gehört werden.
- Der Versammlungsleiter kann jederzeit, falls erforderlich, das Wort zur Geschäftsordnung ergreifen und Redner unterbrechen.
§ 7 Anträge
- Die Antragsberechtigung zur Mitgliederversammlung richtet sich nach der Satzung. Anträge an die anderen Organe und Gremien können die stimmberechtigten und beratenden Mitglieder der entsprechenden Organe und Gremien stellen.
- Soweit die Frist zur Einreichung von Anträgen nicht durch die Satzung geregelt ist, müssen Anträge eine Woche vor dem Versammlungstermin vorliegen. Sie sind dem Vorsitzenden (Stellvertreter) zuzustellen.
- Alle Anträge müssen schriftlich eingereicht werden; sie sollen eine schriftliche Begründung enthalten. Anträge ohne Unterschrift dürfen nicht behandelt werden.
- Anträge, die sich aus der Beratung eines Antrages ergeben und diese ändern, ergänzen oder fortführen, sind ohne Feststellung der Dringlichkeit zugelassen (Abänderung und Gegenanträge).
- Für Anträge und Änderung der Satzung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Satzung.
- Anträge, die nach der festgesetzten Frist eingereicht werden, können mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung als Dringlichkeitsanträge beraten werden, wenn 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten die Dringlichkeit anerkennen.
- Dringlichkeitsanträge mit dem Ziele, die Satzung des Vereins zu ändern oder sie aufzulösen, sind unzulässig.
§ 8 Anträge zur Geschäftsordnung
- Über Anträge zur Geschäftsordnung, auf Schluss der Aussprache oder Begrenzung der Redezeit, ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller und ein Gegenredner gesprochen haben.
- Redner, die zur Sache gesprochen haben, dürfen keinen Antrag auf Schluss der Aussprache oder Begrenzung der Redezeit stellen.
- Vor der Abstimmung über einen Antrag auf Schluss der Aussprache oder Begrenzung der Redezeit sind die Namen der in der Rednerliste noch eingetragenen Redner zu verlesen.
- Wird der Antrag angenommen, erteilt der Versammlungsleiter auf Verlangen nur noch dem Antragsteller oder Berichterstatter das Wort.
- Anträge auf Schluss der Rednerliste sind unzulässig.
§ 9 Abstimmungen
- Die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge ist vor der Abstimmung deutlich bekanntzugeben.
- Jeder Antrag ist vor der Abstimmung nochmals durch den Versammlungsleiter zu verlesen.
- Liegen zu einer Sache mehrere Anträge vor, so ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Bestehen Zweifel, welcher Antrag der weitestgehende ist, entscheidet die Versammlung ohne Aussprache.
- Zusatz-, Erweiterungs-, Abänderungs-, Gegen- und Unteranträge zu einem Antrag kommen gesondert zur Abstimmung.
- Abstimmungen erfolgen offen. Sind Stimmkarten ausgegeben, sind diese vorzuzeigen. Stellt ein abstimmungsberechtigtes Mitglied Antrag auf geheime Abstimmung, so ist diesem Antrag zu entsprechen.
- Eine namentliche Abstimmung erfolgt durch Namensaufruf nach der Anwesenheitsliste; die Namen der Abstimmenden und ihre Entscheidungen sind im Protokoll festzuhalten.
- Nach Eintritt in die Abstimmung darf das Wort zur Sache nicht mehr erteilt werden.
- Bei Zweifeln über die Abstimmung kann sich der Versammlungsleiter jedoch zu Wort melden und Auskunft geben.
- Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei allen Abstimmungen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmengleichheit Ablehnung bedeutet. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
- Auf Antrag von mindestens zehn der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder muss eine Abstimmung wiederholt werden, wenn der Antrag von mindestens der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder angenommen wird. Der Antrag kann auf Wiederholung der Abstimmung in offener, namentlicher oder geheimer Weise gerichtet sein.
§ 10 Wahlen
- Die Wahlen müssen auf der Tagesordnung stehen und können von einem Wahlausschuss vorbereitet sein. Sein Vorsitzender gibt die Vorschläge des Wahlausschusses bekannt und begründet sie. Er kann auch mit der Durchführung der Wahl beauftragt werden.
- Die Wahlen werden grundsätzlich offen durchgeführt, es sei denn, dass geheime Wahl beantragt wird. In diesem Fall ist von der Mitgliederversammlung ein Zählausschuss, bestehend aus drei Mitgliedern, zu bestellen.
- Der Wahlausschuss hat einen Wahlleiter zu bestimmen, der während des Wahlganges die Rechte und Pflichten eines Versammlungsleiters hat.
- Vor der Wahl sind die Kandidaten zu fragen, ob sie im Falle einer Wahl das Amt annehmen. Beim Wahlvorgang abwesende Kandidaten können nur dann zur Wahl gestellt werden, wenn von ihnen eine entsprechende schriftliche Erklärung vorliegt.
- Erhält keiner der Vorgeschlagenen die absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen, so erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhielten. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los. Stimmenthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimme nicht mehr.
- Das Wahlergebnis ist durch den Wahlausschuss festzustellen, dem Versammlungsleiter bekanntzugeben und seine Gültigkeit ausdrücklich für das Protokoll schriftlich zu bestätigen.
§ 11 Versammlungsprotokolle
- Über alle Versammlungen sind Protokolle zu führen und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
- Die Protokolle der Jahreshauptversammlung sind auf Verlangen bei der nächsten Jahreshaupt- oder Mitgliederversammlung zu verlesen und zu genehmigen.
- Die Protokolle der Vorstands- und Turnratssitzungen gelten, da sie bei der nächsten Versammlung zugestellt werden, bei der übernächsten Versammlung als genehmigt.
§ 12 Finanzverwaltung
Der Vorstand stellt für jedes Geschäftsjahr (Kalenderjahr) einen Wirtschafts- und Haushaltsplan auf. Dieser liegt zur Einsichtnahme durch die Mitglieder im Geschäftszimmer des Vereins zwei Wochen vor der Jahreshauptversammlung auf.
§ 13 Änderung dieser Geschäftsordnung
Änderungen dieser Geschäftsordnung können von der Jahreshauptversammlung beschlossen werden, wenn sie auf der Tagesordnung gestanden haben und mit mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten gutgeheißen werden.
§ 14 Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung
Diese Geschäftsordnung tritt gemäß Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 10. März 1978 in Kraft.
Karlsruhe-Rüppurr, den 10. März 1978
M I T G L I E D E R - und B E I T R A G S O R D N U N G
§ 1 Allgemeines, Zweck der Ordnung
- Der Turn- und Sportverein 1874 Rüppurr e.V. (TUS Rüppurr) gibt sich zur Regelung der Rechte und Pflichten der Mitglieder diese Mitglieder- und Beitragsordnung (MuBO). Sie dient insbesondere der verwaltungstechnischen Anforderungen, die sich aus einer Mitgliedschaft ergeben, und enthält die jeweils festgelegten Mitglieds- und Sonderbeiträge sowie Gebühren und Umlagen, die von den Mitgliedern zu entrichten sind.
- Die Mitgliedsarten sind in § 3 der Satzung des TUS Rüppurr definiert. Die Aufnahme und das Ende der Mitgliedschaft sind im § 4 bzw. § 5 der Satzung geregelt. Rechte und Pflichten der Mitglieder sind in § 6 der Satzung niedergelegt.
- Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrages erkennt das Mitglied die Satzung und Ordnungen des Vereins an.
§ 2 Mitgliederverwaltung
- Die für die Verwaltung der Mitgliedschaft notwendigen Daten jedes Mitgliedes werden mittels einer EDV-Anlage gespeichert. Der Vorstand hat dafür Vorsorge zu tragen, dass die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes eingehalten werden.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, eine Änderung seiner Daten, insbesondere eine Namens-, Adressen- oder Kontoänderung, unverzüglich der Geschäftsstelle des Vereins mitzuteilen. Folgen einer Verletzung seiner Mitteilungspflicht gehen zu Lasten des Mitgliedes.
§ 3 Mitgliederinformation
- Zur Information seiner Mitglieder gibt der Verein regelmäßig die Vereinsnachrichten "TUS-report" heraus. Darin werden alle die Mitglieder betreffenden verbindlichen Beschlüsse des Vereins veröffentlicht.
- Die Veröffentlichung in den Vereinsnachrichten dient auch als schriftliche Mitteilung im Sinne des § 9, Abs. 1 der Satzung als Einladung zur Jahreshauptversammlung.
- Der Verein kann die Geburtsdaten seiner Mitglieder anlässlich von Jubiläen sowie den Ein- und Austritt jedes Mitgliedes in den Vereinsnachrichten veröffentlichen, es sei denn, ein Mitglied widerspricht schriftlich dieser Regelung.
§ 4 Beitragssätze, Umlagen, Gebühren
- Die jeweils gültigen Beitragssätze, Umlagen und Gebühren werden in dieser Ordnung festgelegt und sind Bestandteil dieser Ordnung. Die Höhe der Mitglieds- und Sonderbeiträge wird vom Vorstand festgelegt und von der Mitgliederversammlung genehmigt (§ 7 Abs. 2 der Satzung). Die Höhe der Umlagen und Gebühren setzt der Vorstand fest. Die Modalitäten der Sonderbeiträge sind in der Abteilungsordnung bzw. Beitragsordnung der betr. Abteilung festgelegt.
- Die Höhe des monatlichen Beitragssatzes ist nach Beitragsgruppen wie folgt gestaffelt
(Stand 1.1.2005):
| Vereins-Mitgliedsbeitrag |
| Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre |
5,50 € mtl. |
Erwachsene in Ausbildung von 19 bis 26 Jahre (bei jährlichem Nachweis der Ausbildung) |
5,50 € mtl. |
| Erwachsene ab 19 Jahre |
10,00 € mtl. |
| Ehepaare ohne Kinder |
14,50 € mtl. |
| Familien einschließlich Kinder bis 18 Jahre |
16,50 € mtl. |
| Senioren ab 61 Jahre |
5,50 € mtl. |
| Seniorenehepaare ab 61 Jahre |
9,00 € mtl. |
Gebühr für nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmende Mitglieder je Rechnung (§ 5 Abs. 4 MuBO) |
3,00 € |
| Mahngebühr |
3,00 € |
- Die Beitragspflicht besteht mindestens für die Dauer eines Jahres. Vorausbezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
- Eine Beitragsermäßigung kann gewährt werden, wenn vor der jeweiligen Fälligkeit des Beitrags ein Antrag auf Beitragsermäßigung vorliegt. Über den Antrag auf Ermäßigung und darüber, welcher Personenkreis für eine grundsätzliche Beitragsermäßigung in Frage kommt, entscheidet der Vorstand. Für Erwachsene in Ausbildung (Studenten, Auszubildende, Wehr- und Zivildienstpflichtige) bis 26 Jahre gilt die Vorlage einer diesbezüglichen Bescheinigung in der Geschäftsstelle zu Anfang eines jeden Jahres. Die Ermäßigung gilt dann für ein Jahr.
- Auf Antrag kann der Vorstand darüber hinaus auch jedem anderen Mitglied einen von Obigem abweichenden Beitragssatz gewähren, wenn besondere persönliche Umstände dies rechtfertigen oder es sich um eine Fördermitgliedschaft handelt.
§ 5 Fälligkeit, Zahlungsweise
- Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen sind eine Bringschuld. Bei bestehender Mitgliedschaft ist der Jahresbeitrag am Anfang eines Jahres in voller Höhe fällig. Bei Eintritt während eines Jahres wird der anteilige Beitrag zu Beginn des auf den Eintrittsmonats folgenden Kalendervierteljahres fällig.
- Ändert sich im Laufe eines Jahres die Mitgliedsart eines Mitgliedes (z.B. Jugend zu Erwachsener oder Erwachsener zu Senior), so wird der neue Beitragssatz mit dem Beginn des Folgejahres wirksam. Für Jugendliche, die im Laufe eines Jahres das 18. Lebensjahr vollenden und deren Beitrag bisher über eine Familienmitgliedschaft abgegolten wurde, wird mit Beginn des Folgejahres der Beitragssatz für Erwachsene wirksam. Ist eine Familienmitgliedschaft wegen Ausscheidens von Jugendlichen nicht mehr rentabel, erhebt der Verein von selbst die für die beteiligten Mitglieder in der Summe günstigsten Beitragssätze.
- Die in § 4 Abs. 2 MuBO genannten Beitragssätze gelten bei jährlicher Vorauszahlung und sind nach Rechnungsstellung fällig. Für am Bankeinzugsverfahren teilnehmende Mitglieder wird der Mitgliedsbeitrag in vier Raten am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. per Lastschrift eingezogen.
- Mitglieder, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, haben neben ihrem Mitgliedsbeitrag die in § 4 Abs. 2 MuBO genannte Gebühr zu entrichten.
§ 6 Mahnwesen
- Wird die mit Bankeinzug eingezogene Forderung des Vereins vom Bankinstitut des Mitgliedes nicht eingelöst oder bei Rechnungszahlern die Forderung nicht fristgerecht beglichen, wird das Mitglied von der Geschäftsstelle schriftlich angemahnt. Die entstandenen Kosten eines nicht eingelösten Bankeinzugs und eine vom Vorstand festzulegende Mahngebühr werden dem Mitglied in Rechnung gestellt und der Forderung hinzugerechnet.
- Für die zweite verschickte Mahnung wird die in § 4 Abs. 2 MuBO genannte Mahngebühr fällig. Das Mitglied gilt als angemahnt, wenn die entsprechende Mitteilung an die vom Mitglied zuletzt angegebene Anschrift versandt worden ist. Kommt ein Mitglied nach zweimaliger Aufforderung seiner Zahlung nicht nach, wird er gemäß § 5 Abs. 4 der Satzung ausgeschlossen. Der Verein behält sich das Recht vor, bestehende Beitragsrückstände innerhalb Jahresfrist einzufordern (§ 5 Abs. 3 der Satzung).
§ 7 Inkrafttreten
Diese Ordnung ist in der vorliegenden Form am 6. Mai 1993 vom Vorstand verabschiedet worden und tritt nach Verkündigung in den Vereinsnachrichten Nr. 52 in Kraft.
Karlsruhe-Rüppurr, den 6. Mai 1993
Geändert: 28. 3. 1996 30. 3. 2000 25. 3. 2004
J U G E N D O R D N U N G
§ 1 Zuständigkeit, Mitgliedschaft
- Die Jugendordnung ist die Grundlage für die Jugendabteilung des Turn- und Sportverein 1874 Rüppurr e.V. (TUS Rüppurr).
- Zur Jugendabteilung gehören alle Mitglieder des TUS Rüppurr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung. Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbständig im Rahmen dieser Jugendordnung und der Satzung des Vereins.
§ 2 Ziele, Aufgaben
- Die Jugendabteilung des TUS Rüppurr gibt den jugendlichen Mitgliedern des Vereins Hilfe bei ihrer Persönlichkeitsentwicklung und fördert deren sportliche Betätigung und deren soziales Verhalten einschließlich der nationalen und internationalen Verständigung verschiedener Bevölkerungsgruppen.
- Zu den Aufgaben der Jugendabteilung gehören
- Ausbildung in den einzelnen Sportarten,
- Planung, Organisation und Durchführung von Wettkämpfen, Freizeiten, Breitensportangeboten, Spielfesten usw.,
- Kontakte zu anderen Jugendgruppen.
§ 3 Organe
Organe der Jugendabteilung sind
- die Jugendversammlung,
- der Jugendvorstand.
§ 4 Jugendversammlung
- Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Jugendabteilung des TUS Rüppurr. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Jugendabteilung nach § 1 ab vollendetem 10. Lebensjahr.
- Aufgaben der Jugendversammlung sind u.a.
- Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit der Jugendabteilung,
- Entgegennahme und Beratung der Berichte des Jugendvorstandes,
- Entgegennahme und Beratung des Kassenabschlusses und Berichts des Kassenprüfers,
- Beratung und Verabschiedung des Haushaltsplanes der Jugendabteilung,
- Entlastung des Jugendvorstands,
- Wahl des Jugendvorstands,
- Bestätigung der Vertreter der einzelnen Abteilungen im Jugendvorstand auf Vorschlag der jeweiligen Abteilung.
- Die Kassenprüfung wird durch den Kassenwart des Vereins durchgeführt.
- Die Jugendversammlung tritt mindestens einmal jährlich vor der Jahreshauptversammlung des Vereins zusammen und ist durch den Jugendvorstand mit einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen einzuberufen. Zur Einberufung genügt eine Veröffentlichung durch Aushang im Vereinsheim.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Jugendversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Sie wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt wird.
- Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
§ 5 Jugendvorstand
- Der Jugendvorstand besteht aus dem/der
- Jugendleiter/in,
- Stellvertreter/in,
- Jugendkassenwart/in,
- den Jugendvertretern der einzelnen Abteilungen.
- Der Jugendvorstand führt die laufenden Geschäfte der Jugendabteilung. Er hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die nach der Jugendordnung oder der Satzung des Vereins der Jugendabteilung vorbehalten sind. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
§ 6 Jugendkasse
- Die Jugendabteilung wirtschaftet selbständig und eigenverantwortlich mit den ihr vom Verein zur Verfügung gestellten finanziellen Mitteln sowie eventuellen Zuschüssen, Spenden und sonstigen Einnahmen aus eigenen Aktivitäten. Sie ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen.
- Der Nachweis über die sachgerechte Verwendung der Mittel erfolgt innerhalb der Jugendabteilung.
- Die Jugendabteilung und ihr Vorstand ist gegenüber dem Vereinsvorstand, insbesondere seinem Kassenwart, rechenschaftspflichtig. Ihm ist jederzeit Einblick in die Kassenführung zu geben.
- Der Jugendvorstand hat dem Vereinsvorstand unaufgefordert den Jugendkassenwart zu benennen.
§ 7 Sonstige Bestimmungen
- Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen vorgesehen sind, gelten die Bestimmungen der Vereinssatzung entsprechend.
- Die Jugendordnung kann von der Jugendversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geändert werden. Sie bedarf einschließlich ihrer Änderungen der Bestätigung durch die Jahreshauptversammlung des Vereins.
- Die erste Jugendordnung wird vom Vorstand des Vereins beschlossen und tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Karlsruhe-Rüppurr, den 3. Dezember 1992
E H R U N G S O R D N U N G
Der Turn- und Sportverein 1874 Rüppurr e.V. (TUS Rüppurr) würdigt die Verdienste um den Verein durch Ehrungen.
Im Rahmen des § 3 und § 22 der Vereinssatzung verleiht der TUS Rüppurr
- Aktivennadel des TUS Rüppurr
· Aktivennadel in Bronze · Aktivennadel in Silber · Aktivennadel in Gold
- Ehrennadel des TUS Rüppurr
· Ehrennadel in Silber · Ehrennadel in Gold
- Ehrenmitgliedschaft des TUS Rüppurr.
Für die Verleihung der Ehrungen gelten folgende Richtlinien:
§ 1
- Die Aktivennadel in Bronze des TUS Rüppurr wird an sportlich aktive Vereinsmitglieder verliehen, die ab dem 14. Lebensjahr mindestens 10 Jahre ohne Unterbrechung aktiv tätig waren.
- Über Ausnahmefälle für besondere sportliche Erfolge entscheidet auf Antrag der Vorstand.
§ 2
- Die Aktivennadel in Silber des TUS Rüppurr wird an Vereinsmitglieder verliehen, die ab dem 14. Lebensjahr mindestens 20 Jahre aktiv tätig waren.
- Über Ausnahmefälle für besondere sportliche Erfolge entscheidet auf Antrag der Vorstand.
§ 3
- Die Aktivennadel in Gold des TUS Rüppurr wird an Vereinsmitglieder verliehen, die ab dem 14. Lebensjahr mindestens 30 Jahre aktiv tätig waren.
- Über Ausnahmefälle für besondere sportliche Erfolge entscheidet auf Antrag der Vorstand.
§ 4
- Die Ehrennadel in Silber des TUS Rüppurr wird an Vereinsmitglieder verliehen, die 25 Jahre Mitglied sind.
- Ausnahmsweise kann diese Ehrung auch an Förderer und verdiente Mitglieder des Vereins verliehen werden.
§ 5
- Die Ehrennadel in Gold des TUS Rüppurr wird an Vereinsmitglieder verliehen, die 40 Jahre Mitglied sind.
- Ausnahmsweise kann diese Ehrung auch an Förderer und verdiente Mitglieder des Vereins verliehen werden.
§ 6
- Die Ehrenmitgliedschaft des TUS Rüppurr wird als höchste Ehrung des Vereins an Vereinsmitglieder verliehen, die dem Verein 50 Jahre angehören.
- Als Mitgliedszeit zählt die ununterbrochene Mitgliedschaft ab dem 18. Lebensjahr.
- Die Verleihung ist in würdiger Form durch Übergabe der Ehrenurkunde durchzuführen.
- Ausnahmsweise kann diese Ehrung auch anderen Vereinsmitgliedern zuteil werden, die sich überragende Verdienste um den Verein oder um die Deutsche Turn- und Sportbewegung erworben haben.
§ 7
Verleihungsberechtigt ist der Vorstand.
§ 8
Diese Ehrungsordnung tritt gemäß Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 17. März 1979 mit dem gleichen Tage in Kraft.
Karlsruhe-Rüppurr, den 17. März 1979
|